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§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des am 23. Juni 1999 in Frankfurt am Main gegründeten Vereins lautet:
Active Badminton Club Frankfurt.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Frankfurt.
3) Er wird die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt
beantragen.
4) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hessischen Badminton Verband e.V. an.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Badminton-Spiels als
Freizeit- und Wettkampfsport. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die
regelmäßige Ausübung des Spiels unter geeigneten Rahmenbedingungen. Er stellt je nach
Mitgliederzahl und Interesse eine oder mehrere Mannschaften auf, die an Wettkämpfen
und Liga-Spielen teilnehmen, und richtet selbst Wettkampfveranstaltungen aus.
2) Ein besonderes Interesse des Vereins gilt der Talentförderung im
Jugendbereich.
3) Der Verein strebt die Bildung von Partnerschaften mit ausländischen, insbesondere
europäischen, Badminton-Clubs an und fördert internationale Begegnungen auf
Mannschafts- und Spielerebene.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu
verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt
nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen
ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das
Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt
keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich
bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu
unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds
ist unter Einhaltung einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende eines Quartals
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem
Vorstand.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen
der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss
folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des
Mitgliedes.
§ 5 (Rechte der Mitglieder)
1) Jedem Mitglied stehen eigene und angemietete Einrichtungen des Vereins im Rahmen
der erlassenen Ordnungen und gültigen Übungspläne zur Verfügung.
2) Jedes Mitglied hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und ab
Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht im Verein.
3) Die Rechte aus der Zugehörigkeit zum Verein sind nicht übertragbar.
§ 6 (Pflichten der Mitglieder)
1) Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins
gebunden.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge nach der
Beitragsordnung zu bezahlen. Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Die Beiträge stellen eine
Bringschuld des Mitglieds dar.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in
Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren
Einrichtungen sorgsam zu behandeln; für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet
das Mitglied.
§ 7 (Haftung)
1) Der Verein wird die Versicherung seiner Mitglieder gegen Sportunfälle über den
Landessportbund Hessen e.V. veranlassen.
2) Der Verein haftet nicht bei Diebstahl, Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen
etc. in vereinseigenen oder angemieteten Sportstätten.
§ 8 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 16.
Lebensjahres mit je einer Stimme an. Jüngere Vereinsmitglieder können auf Antrag und
nach Ermessen des Vorstands ein außerordentliches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung erhalten.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand per E-Mail, ersatzweise per Brief, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des E-Mail-Versandes bzw. des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Vereins schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene
E-Mail- oder Postadresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2O % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes
bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (4) drei Viertel
der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit
aller Vereinsmitglieder erforderlich.
6) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von (4) drei Viertel der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder erforderlich.
7) Anstehende Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins
können nur nach ausdrücklicher Ankündigung im Einladungsschreiben getroffen werden.
§ 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung
beschließt unter Beachtung von §11 (1) über die Anzahl der Mitglieder des Vorstands
und wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit
Stimmzetteln statt. Näheres regelt die Wahlordnung.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt
sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang
zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) Aufnahme von Darlehen ab Euro 300,--;
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus
der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 11 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Ihm gehören
zumindest ein Vorsitzender, ein Sportlicher Leiter sowie ein Kassenführer an.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den
anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
4) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinen Vorstandsmitgliedern
vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Der Kassenführer und der Vorsitzende können jeweils alleine über die Konten des
Vereins verfügen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können nicht über die Konten
des Vereins verfügen.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, ist dies den
Vereinsmitgliedern unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntwerden
der Entscheidung im Vorstand, schriftlich bekanntzugeben. Sofern der Vorstand
weniger Mitglieder hat als die von der letzten Mitgliederversammlung
beschlossene Anzahl von Vorstandsmitgliedern, hat der Vorstand das Recht, dazu
geeignete Mitglieder in den Vorstand zu berufen, die ihre Ämter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch leiten. Die Berufung eines Mitglieds in den
Vorstand erfordert abweichend von (4) einen einstimmigen Vorstandsbeschluss.
7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 12 (Protokolle)
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls einer Mitgliederversammlung
bestätigen der Versammlungsleiter sowie der Protokollführer durch Ihre Unterschrift.
§ 13 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Spenden;
d) Zuwendungen Dritter;
e) sonstige Einnahmequellen, wie z.B. Startgeldbeiträge und Einnahmen aus
Festveranstaltungen.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine ortsansässige Kinderhilfseinrichtung oder einen
Kindergarten, der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 (Erfüllungsort, Gerichtsstand)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 15 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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