Some of our business has to be conducted in German, since we are a club (Verein) under German law. These statutes (Satzung) govern how the club operates, who can become a member etc.

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Satzung des ABC Frankfurt e.V.

Stand: 09.09.2021


1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des am 23. Juni 1999 in Frankfurt am Main gegründeten Vereins lautet: Active Badminton Club Frankfurt.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Frankfurt.
3) Er wird die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt beantragen.
4) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hessischen Badminton Verband e.V. an.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2: Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Badminton-Spiels als Freizeit- und Wettkampfsport. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die regelmäßige Ausübung des Spiels unter geeigneten Rahmenbedingungen. Er stellt je nach Mitgliederzahl und Interesse eine oder mehrere Mannschaften auf, die an Wettkämpfen und Liga-Spielen teilnehmen, und richtet selbst Wettkampfveranstaltungen aus.
2) Ein besonderes Interesse des Vereins gilt der Talentförderung im Jugendbereich.
3) Der Verein strebt die Bildung von Partnerschaften mit ausländischen, insbesondere europäischen, Badminton-Clubs an und fördert internationale Begegnungen auf Mannschafts- und Spielerebene.


3: Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.


4: Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Schriftform an den Verein zu richten. Alternativ kann der Antrag in Textform durch Ausfüllen und Bestätigen der Maske “Mitgliedschaftsantrag” auf der Website des Vereins https://www.abc-frankfurt.de abgegeben werden. Der Antrag soll mindestens den Namen und die Anschrift des Antragstellers und bei Minderjährigen ergänzend die Namen nebst Anschrift der gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Angabe einer Email-Adresse ist ebenfalls notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller in Schriftform oder per E-Mail mitgeteilt werden. Der Beitritt zum Verein wird mit einer Aufnahmeerklärung in Schriftform oder per E-Mail an den Antragsteller bestätigt. Es wird zwischen einer unbefristeten Dauermitgliedschaft und einer befristeten Kurzzeitmitgliedschaft unterschieden. Eine Kurzzeitmitgliedschaft kann durch formlose Erklärung des Mitglieds in Schriftform oder als E-Mail vor Ablauf der vereinbarten Dauer jederzeit in eine Dauermitgliedschaft umgewandelt werden.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Im Falle einer Dauermitgliedschaft ist der Austritt eines Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende eines Halbjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Bei einer Kurzzeitmitgliedschaft endet die Mitgliedschaft automatisch nach der beim Eintritt vereinbarten Dauer; eine vorherige Kündigung ist nicht möglich.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


5: Rechte der Mitglieder

1) Jedem Mitglied stehen eigene und angemietete Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen und gültigen Übungspläne zur Verfügung.
2) Jedes Mitglied hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und ab Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht im Verein.
3) Die Rechte aus der Zugehörigkeit zum Verein sind nicht übertragbar.


6: Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge nach der Beitragsordnung zu bezahlen. Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Die Beiträge stellen eine Bringschuld des Mitglieds dar.
3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln; für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.


7: Haftung

1) Der Verein wird die Versicherung seiner Mitglieder gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. veranlassen.
2) Der Verein haftet nicht bei Diebstahl, Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. in vereinseigenen oder angemieteten Sportstätten.


8: Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.


9: Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit je einer Stimme an. Jüngere Vereinsmitglieder können auf Antrag und nach Ermessen des Vorstands ein außerordentliches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, ersatzweise per Brief, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des E-Mail-Versandes bzw. des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vereins schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene E-Mail- oder Postadresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (4) drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
6) Anstehende Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins können nur nach ausdrücklicher Ankündigung im Einladungsschreiben getroffen werden.


10: Möglichkeit einer Online-Mitgliederversammlung

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular, Online Konferenz).

(2) Der Vorstand regelt in dem Online-Versammlungsleitfaden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In dem Online-Versammlungsleitfaden ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens darzulegen.

(3) Der Online-Versammlungsleitfaden ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung des Online-Versammlungsleitfadens ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung des Online-Versammlungsleitfadens ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.


11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung beschließt unter Beachtung von §11 (1) über die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Näheres regelt die Wahlordnung.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) Aufnahme von Darlehen ab Euro 300,–;
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.


12: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Ihm gehören zumindest ein Vorsitzender, ein Sportlicher Leiter sowie ein Kassenführer an. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
4) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinen Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied für sich allein vertretungsberechtigt ist. Der Kassenführer und der Vorsitzende können jeweils alleine über die Konten des Vereins verfügen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können nicht über die Konten des Vereins verfügen.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, ist dies den Vereinsmitgliedern unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntwerden der Entscheidung im Vorstand, schriftlich bekanntzugeben. Sofern der Vorstand weniger Mitglieder hat als die von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Anzahl von Vorstandsmitgliedern, hat der Vorstand das Recht, dazu geeignete Mitglieder in den Vorstand zu berufen, die ihre Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch leiten. Die Berufung eines Mitglieds in den Vorstand erfordert abweichend von (4) einen einstimmigen Vorstandsbeschluss.
7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


13: Protokolle

1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls einer Mitgliederversammlung bestätigen der Versammlungsleiter sowie der Protokollführer durch Ihre Unterschrift.


14: Vereinsfinanzierung

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Spenden;
d) Zuwendungen Dritter;
e) sonstige Einnahmequellen, wie z.B. Startgeldbeiträge und Einnahmen aus Festveranstaltungen.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es zur Unterstützung und Förderung behinderter Kinder zu verwenden. 


15: Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.


16: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung des ABC Frankfurt e.V. 

 

(zuletzt geändert am 09.06.2022) 

§ 1: Verwendungszweck 

Die Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 2: Beitragspflicht, Ermäßigung 

Alle Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 12. Lebensjahres sind in der Regel zur Zahlung eines  Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leisten einen ermäßigten Beitrag. Mitglieder mit geringem Einkommen können auf schriftlichen Antrag des Betroffenen in die ermäßigte Beitragsgruppe eingestuft werden. Mitglieder, die nicht, oder nur sehr selten aktiv am Training teilnehmen möchten, können auf schriftlichen Antrag des Betroffenen als Passivmitglied eingestuft werden. Die Entscheidung über die Einstufung in die ermäßigte Beitragsgruppe oder als Passivmitglied trifft der Vorstand. Der Vorstand soll diese Einstufung regelmäßig, mindestens jährlich, überprüfen. 

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder für die Dauer einer Saison von ihrer Beitragspflicht befreien, sofern  dies im begründeten Interesse des Vereins liegt. Über eine weitere Befreiung entscheidet die  Mitgliederversammlung. 

§ 3: Festsetzung der Beitragshöhe 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird entsprechend der Satzung von der Mitgliederversammlung mit  einfacher Mehrheit beschlossen. Sie orientiert sich an den zu erwartenden Ausgaben des Vereins unter  Berücksichtigung der Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe. Die Beiträge werden neu festgesetzt,  wenn entweder der Vorstand oder mindestens 20% der Mitglieder eine Neufestsetzung fordern. 

§ 4: Mitgliedsbeitrag bei Dauermitgliedschaft 

Beitragszeitraum für die Dauermitgliedschaft ist das kalendarische Halbjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Beitragszeitraums fällig. Im Voraus bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

Die Beiträge betragen für die Dauer der Gültigkeit dieser Beitragsordnung: 

∙ € 24,00 pro Monat 

∙ € 17,00 pro Monat (ermäßigt) 

∙ € 6,00 pro Monat (passiv) 

§ 5: Mitgliedsbeitrag Kurzzeitmitgliedschaft 

Bei der Kurzzeitmitgliedschaft steht das Ende der Mitgliedschaft bereits beim Eintritt fest und muss nicht  mit dem Ende eines Quartals zusammenfallen. Eine Kurzzeitmitgliedschaft kann für die Dauer von 1 Monat abgeschlossen werden.  

Der Mitgliedsbeitrag für die einmonatige Kurzzeitmitgliedschaft beträgt für die Dauer der Gültigkeit dieser Beitragsordnung € 40,00 .

Bei Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Dauermitgliedschaft kommen rückwirkend die Beiträge der  regulären Mitgliedschaft zur Anwendung. Zuviel gezahlte Beiträge werden im Folgequartal verrechnet.

§ 6: Gebühren bei verspäteter Zahlung und Nichteinlösung von Lastschriften 

Für Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von  € 5,00 erhoben, wenn der Beitrag nicht unaufgefordert bis zum 20. des letzten Monats eines Quartals auf  dem Vereinskonto eingegangen oder im Training bar bezahlt worden ist. 

Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00 wird außerdem erhoben für jede nicht eingelöste Lastschrift.  Zusätzlich hat das Mitglied die dem Verein entstehenden Kosten aus Rücklastschriftgebühren der Banken zu  tragen. 

Dem Kassenführer steht es frei, im Einzelfall nach billigem Ermessen von der Erhebung einer  Bearbeitungsgebühr abzusehen. 

§ 7 : Möglichkeiten zur Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags durch aktives Engagement im Verein

Der Vorstand beurteilt in jedem Quartal das Engagement der Mitglieder des Vereins und beschließt eine Ermäßigung mit einfacher Mehrheit aus folgenden Gründen:

∙ Für die regelmäßige Übernahme des Hallen-Schlüsseldienstes an einem oder mehreren Tagen in der Woche in einem Quartal, wird dem Mitglied 25% des Mitgliedsbeitrags in diesem Quartal erlassen.

∙ Für die Übernahme der Mannschaftsführerschaft einer regulär im Punktspielbetrieb gemeldeten Mannschaft des HBV wird dem Mitglied 25% des Mitgliedsbeitrags im Quartal erlassen.

∙ Für die Übernahme von Verantwortung bei der Organisation eines Turniers des ABC Frankfurt (nach Beurteilung des Vorstands), werden maximal 2 Mitgliedern pro Turnier je 25% des Mitgliedsbeitrags in einem Quartal erlassen.

8: Inkrafttreten 

Diese Beitragsordnung tritt zum 10. Juni 2022 in Kraft